Geregelte Berufe können entweder durch Bundesrecht geregelt oder im Landesrecht des jeweiligen Bundeslandes festgeschrieben sein. Für diese Berufe gelten staatliche Ausbildungsregelungen. Möchte man in Deutschland in einem geregelten Beruf arbeiten, muss man einen Antrag auf Berufszulassung stellen und die entsprechende Qualifikation nachweisen. Erst mit der Erteilung der Berufszulassung darf in Deutschland in einem geregelten Beruf gearbeitet werden.
Die Bezeichnung Heilberuf beschreibt im wesentlichen Sinne eine berufliche Tätigkeit, die der Feststellung, der Heilung oder der Linderung von Krankheiten und medizinisch-helfender Behandlung und Betreuung von Patient:innen dient. Laut Grundgesetzt regelt der Bund die Zulassung zu einem Heilberuf. Zu den Heilberufen gehören unter anderem auch folgende Berufsgruppen:
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger:in (Pflegeberufegesetz - PflBG)
- Gesundheits- und Krankenpfleger:in (Pflegeberufegesetz - PflBG)
- Pflegefachfrau/Pflegefachmann (Pflegeberufegesetz – PflBG)
Heilberufe gehören demnach zu den geregelten Berufen und aus diesem Grund gilt für alle Heilberufe, dass die Berufsbezeichnung geschützt ist und dass die Bezeichnung nur von jemanden geführt werden darf, der über eine deutsche Berufserlaubnis oder eine deutsche Approbation verfügt. Sollte die Berufsbezeichnung ohne vorhandene Berufserlaubnis oder Approbation geführt werden, kann dies als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Berufserlaubnis wird wie oben beschrieben, auf Antrag erteilt und erfordert den Nachweis, dass die gesetzlich geregelte Ausbildung abgeleistet und die jeweilige staatliche Prüfung bestanden wurde.
Wer im Ausland seine berufliche Ausbildung absolviert hat, muss demnach für die Berechtigung zur Führung der deutschen Berufsbezeichnung seinen im Ausland erworbenen Berufsabschluss in Deutschland anerkennen lassen.