Kurzzeitpflege
Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht:- nach einem längeren Krankenhausaufenthalt
- nach einer ambulanten Operation
- bei Pflegegrad 2 bis 5
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen in Höhe von 1 612 Euro im Kalenderjahr. Dieser Gesamtbetrag kann um weitere 1 612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3 224 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.
Pflegebedürftige erhalten ab dem 01.01.2017 einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro, der im Rahmen einer Kurzzeitpflege (nicht Langzeitpflege) für die Unterbringungskosten verwendet werden kann.
Der Krankenhaus Sozialdienst stellt Ihnen Adressen von Einrichtungen zur Verfügung, die Kurzzeitpflege anbieten.