Durch eine Kurzzeitpflege wird ein befristeter Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung ermöglicht.
Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht:
- nach einem längeren Krankenhausaufenthalt
- nach einer ambulanten Operation
- bei Pflegegrad 2 bis 5
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen. Seit dem 01.07.2025 werden die Leistungsbeiträge der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zusammengefasst.
Damit steht ein kalenderjährlicher Gesamtbetrag von insgesamt 3.539 Euro zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten (Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5) nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können.
Die bisherigen unterschiedlichen Übertragungsregelungen zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden damit entfallen.
Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die sogenannten Unterbringungskosten, müssen selbst getragen werden. Pflegebedürftige erhalten einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro, der im Rahmen einer Kurzzeitpflege (nicht Langzeitpflege) für die Unterbringungskosten verwendet werden kann.
Gerne stellen wir Ihnen Adressen von Einrichtungen zur Verfügung, die Kurzzeitpflege anbieten.
Gesetzliche Grundlage:
Sozialgesetzbuch (SGB XI)
Elftes Buch
Soziale Pflegeversicherung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 10.12.2021 I 5162
§ 42 SGB XI Kurzzeitpflege
Sozialgesetzbuch (SGB V)
Fünftes Buch
Gesetzliche Krankenversicherung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Nr. 2 G v. 10.12.2021 I 5162
§ 39c SGB V Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit