Durch eine Kurzzeitpflege wird ein befristeter Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung ermöglicht.
Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht:
- nach einem längeren Krankenhausaufenthalt
- nach einer ambulanten Operation
- bei Pflegegrad 2 bis 5
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen in Höhe von 1.774 Euro im Kalenderjahr. Dieser Gesamtbetrag kann um bis zu 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der Betrag ist für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich.
Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die sogenannten Unterbringungskosten, müssen selbst getragen werden. Pflegebedürftige erhalten ab dem 01.01.2017 einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro, der im Rahmen einer Kurzzeitpflege (nicht Langzeitpflege) für die Unterbringungskosten verwendet werden kann.
Gerne stellen wir Ihnen Adressen von Einrichtungen zur Verfügung, die Kurzzeitpflege anbieten.
Gesetzliche Grundlage:
Sozialgesetzbuch (SGB XI)
Elftes Buch
Soziale Pflegeversicherung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 10.12.2021 I 5162
§ 42 SGB XI Kurzzeitpflege
Sozialgesetzbuch (SGB V)
Fünftes Buch
Gesetzliche Krankenversicherung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Nr. 2 G v. 10.12.2021 I 5162
§ 39c SGB V Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit