Spezielles Entlassmanagement: Krankenhaus Sozialdienst

Der Krankenhaussozialdienst unterstützt und berät Patient:innen und deren Zugehörige bei der Organisation der weiteren (stationären) Anschlussversorgung nach dem Krankenhausaufenthalt. Um eine bedarfsgerechte Versorgung zu gewährleisten, befinden wir uns im stetigen Austausch mit dem ärztlichen und pflegerischen Team, der Patientenüberleitung für häusliche Versorgung sowie weiteren Fachbereichen.

Sollte es zu Problemen der Anschlussversorgung kommen und/oder Ihre behandelnden Ärzt:innen weitere stationäre Behandlungen empfehlen: Wir beraten Sie gern!

Anschrift
Stiftung Bethanien Moers

Sozialdienst

Bethanienstraße 21

47441 Moers

Kontakt

Telefon:  +49 (0) 2841 200-2442

Fax: +49 (0) 2841 200-2369

Sprechzeiten

Montag - Donnerstag: 8 bis 17 Uhr

Freitag: 8 bis 15 Uhr

Leistungsspektrum

Wie kommen Sie oder Ihre Zugehörigen zu uns?

In der Regel veranlassen Ihre behandelnden Ärzt:innen, dass der Krankenhaussozialdienst zu Ihrer Unterstützung hinzugezogen wird.

Bei Bedarf können Sie oder Ihre Zugehörigen sich auch selbst an unser Sekretariat wenden und ein Gesprächstermin kann vereinbart werden.

Sollten Sie Fragen hinsichtlich der häuslichen Anschlussversorgung haben, stehen Ihnen unsere Kolleginnen der Patientenüberleitung gern zur Verfügung.

Unsere Leistungen im Detail

Durch eine Kurzzeitpflege wird ein befristeter Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung ermöglicht.

Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht:

  • nach einem längeren Krankenhausaufenthalt
  • nach einer ambulanten Operation
  • bei Pflegegrad 2 bis 5

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen in Höhe von 1.774 Euro im Kalenderjahr. Dieser Gesamtbetrag kann um bis zu 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der Betrag ist für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich.

Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die sogenannten Unterbringungskosten, müssen selbst getragen werden. Pflegebedürftige erhalten ab dem 01.01.2017 einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro, der im Rahmen einer Kurzzeitpflege (nicht Langzeitpflege) für die Unterbringungskosten verwendet werden kann.

Gerne stellen wir Ihnen Adressen von Einrichtungen zur Verfügung, die Kurzzeitpflege anbieten.

 

Gesetzliche Grundlage:

Sozialgesetzbuch (SGB XI)

Elftes Buch

Soziale Pflegeversicherung

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 10.12.2021 I 5162

§ 42 SGB XI Kurzzeitpflege

 

Sozialgesetzbuch (SGB V)

Fünftes Buch

Gesetzliche Krankenversicherung

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Nr. 2 G v. 10.12.2021 I 5162

§ 39c SGB V Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit

Ist eine Entlassung in die Häuslichkeit langfristig nicht mehr möglich, unterstützt der Krankenhaussozialdienst bei der Verlegung in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung. Gerne stellen wir Ihnen Adressen von Einrichtungen zur Verfügung, die Langzeitpflege anbieten.

Für Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.

Der Anspruch beträgt je Kalendermonat

  • 125 Euro             bei Pflegegrad 1
  • 770 Euro             bei Pflegegrad 2
  • 1.262 Euro          bei Pflegegrad 3
  • 1.775 Euro          bei Pflegegrad 4
  • 2.005 Euro          bei Pflegegrad 5

Die bzw. der Pflegebedürftige oder ihre bzw. seine unterhaltspflichtigen Zugehörigen tragen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die sogenannten Unterbringungskosten, selbst. Ist dies nicht möglich, können bei bestehender Bedürftigkeit beim zuständigen Sozialamt Hilfen zur Pflege beantragt werden.

 

Gesetzliche Grundlage:

Sozialgesetzbuch (SGB XI)

Elftes Buch

Soziale Pflegeversicherung

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 23.3.2022 I 482

§ 87 SGB XI Unterkunft und Verpflegung

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind in vollstationären Pflegeeinrichtungen grundsätzlich selbst zu tragen und werden nicht von der Pflegeversicherung übernommen.

Können diese Unterbringungskosten nicht selbst getragen werden (hinsichtlich Einkommens- und Vermögensgrenzen der Leistungsbezieher:innen und deren unterhaltspflichtigen Zugehörigen), besteht die Möglichkeit eines Antrages auf Kostenübernahme beim zuständigen Sozialamt.

 

Gesetzliche Grundlage:

Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Zwölftes Buch

Sozialhilfe

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 10.12.2021 I 5162

§ 61 SGB XII Leistungsberechtigte

Die bisherigen Pflegestufen wurden im Zuge der Pflegereform seit 01.01.2017 durch die Pflegegrade 1 bis 5 abgelöst.

Hintergrund des Pflegestärkungsgesetzes II ist u. a., dass ältere, an Demenz erkrankte Menschen, die gleichen Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten wie rein körperlich Pflegebedürftige.

Mittels eines neuen Begutachtungsverfahrens/Begutachtungsassessments werden seit Januar 2017 pflegebedürftige Antragsteller:innen nach dem Stand ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit begutachtet und erhalten in Folge Punkte, die in Pflegegrade umgewandelt werden.

Das durchzuführende Begutachtungsassessment wird durch den Medizinischen Dienst oder andere Prüforganisiationen nach Antragstellung bei der Kranken- bzw. Pflegeversicherung terminiert.

  • Pflegegrad 1 ≙ Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
  • Pflegegrad 2 ≙ Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
  • Pflegegrad 3 ≙ Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
  • Pflegegrad 4 ≙  Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
  • Pflegegrad 5 ≙  Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte)

lateinisch pallium  ≙  Mantel

palliativ ≙ bemantelt/ummantelt

Eine palliative Therapie und Versorgung wendet sich an Patient:innen, deren Erkrankung nicht geheilt werden kann und die dennoch eine medizinische Behandlung und Begleitung benötigen.

Schwerstkranke Patient:innen, deren Lebenserwartung voraussichtlich unter 6 Monaten liegt (ärztliche Bescheinigung), haben die Möglichkeit, in einem Hospiz aufgenommen zu werden. Sie erhalten dort eine angemessene medizinische und palliative Versorgung und Pflege sowie seelische und geistige Unterstützung, sodass die verbleibende Lebenszeit von bestmöglicher Qualität sein kann und das Sterben in Würde ermöglicht wird.

Die Kosten für einen Hospizplatz werden zum größten Teil durch die Krankenkassen übernommen. 

Der restliche Anteil wird über die Hospize durch Spenden getragen. Krankenversicherte finanzieren keinerlei Eigenanteil.

Patient:innen ohne Krankenversicherung werden ebenfalls kostenfrei aufgenommen und der Aufenthalt vollständig über Spenden finanziert.

Menschen mit Behinderungen haben die Möglichkeit einen Antrag auf Feststellung des sogenannten Schwerbehindertengrades zu stellen.

Zu Antragsverfahren und Hilfen hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW einen Ratgeber herausgegeben (www.mags.nrw).

Antragsformulare finden Sie im Internet, erhalten Sie bei städtischen Behörden oder auch beim Krankenhaussozialdienst. Die Anträge sind leicht auszufüllen und enthalten ausführliche Erklärungen hierzu.

Zur Prüfung erforderliche medizinische Unterlagen werden von den zuständigen Stellen (Versorgungsämter/Städte/Kreisverwaltungen) anhand Ihrer Angaben (z. B. zu behandelnden Ärzt:innen oder Krankenhausbehandlungen) angefordert.

Ausgefüllte Anträge senden Sie an die im Antragsformular angegebene Stelle.

 

Gesetzliche Grundlage:

Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Neuntes Buch

Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7c G v. 27.9.2021 I 4530

§ 152 SGB IX Feststellung der Behinderung, Ausweise

Sie können eine oder mehrere Personen in einer Vorsorgevollmacht benennen.

In diesem Fall können benannte Vertrauensperson(en) für Sie Entscheidungen entsprechend der durch Sie gegebenen Vollmacht treffen. Zu Entscheidungsbereichen, die Sie ggfs. durch Unfall, Krankheit oder Alter nicht mehr eigenverantwortlich regeln können, gehören:

  • Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit
  • Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten
  • Behörden
  • Vermögenssorge
  • Post und Fernmeldeverkehr
  • Vertretung vor Gericht

Bevollmächtigte stehen nicht unter Kontrolle eines Gerichts.

Mit einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wer im sogenannten Betreuungsfall für Sie eine rechtliche Betreuung übernehmen soll oder wer dies nicht übernehmen sollte. Rechtliche Betreuer:innen stehen unter Kontrolle des Betreuungsgerichts.

Mit einer Patientenverfügung können Sie heute festlegen, ob Sie zu einem späteren Zeitpunkt Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe wünschen oder ablehnen.

Viele Institutionen bieten Informationsbroschüren und Formulare für eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung an. Ein Musterformular für eine Vorsorgevollmacht ist beispielsweise auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz zu finden:

www.bmj.de

Beratungsunterlagen und Musterformulare

können Sie bpsw. hier finden:

Downloads

fallback_downloads

Flyer Krankenhaussozialdienst

(785KB)

Pressemitteilungen & Bethanien-Blog

Veranstaltungen